Allgemeine Geschäftsbedingungen

Salamander Industrie-Produkte GmbH
Jakob-Sigle-Straße 58, 86842 Türkheim, Amtsgericht Memmingen – HR B 5175

I. Anwendbarkeit

1) Es gelten ausschließlich unsere Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die wir abschließen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird. 

2) Gegenbestätigungen unter Hinweis auf abweichende Geschäfts- und Verkaufs- oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Entsprechende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner, die von unseren Geschäftsbedingungen abweichen, werden im Übrigen auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn uns entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners bekannt sind. 

3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung auch für künftige Gespräche mit unseren Vertragspartnern. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit. 

4) Wir sind jederzeit berechtigt, unsere Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. 

5) Dritte – insbesondere unsere Angestellten – sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Verträge hinausgehen. Entsprechende Erklärungen begründen keinerlei Verbindlichkeiten zu unseren Lasten.


II. Zustandekommen des Vertrages

1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie keine gegenteiligen Erklärungen enthalten. Bestellungen und Aufträge sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Uns erteilte Angebote können wir innerhalb von 1 Woche annehmen.

2) Unsere Bestellungen sind innerhalb von drei Arbeitstagen seit deren Zugang schriftlich zu bestätigen. Erfolgt die Bestätigung nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Vertrag als nicht zustande gekommen.

3) Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform kann nur durch schriftliche Vereinbarung abbedungen werden.

4) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche Einwilligung zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu verwenden und nach Aufforderung – spätestens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung unaufgefordert - an uns zurückzureichen.

5) Für die technische Umsetzung einer neuen Profilform gemäß der jeweiligen Zeichnung, behalten wir uns vor, dass wir für den Fall einer nicht einwandfreien Umsetzung der Profilform vom Vertrag zurücktreten können, ohne dass über die Erstattung der gezahlten Werkzeugkosten hinaus weitere Ansprüche an uns gestellt werden können.


III. Vertragsgegenstand, Preise

1) Gegenstand des Vertrages ist die Ware in der Art und Menge, wie sie in der schriftlichen Bestellung oder in dem Angebot bezeichnet ist.

2) Für alle Leistungen gelten die in dem Angebot oder in der Bestellung ausgewiesenen Preise. Für von uns bestellte Waren verstehen sich die Preise ausschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer und schließen für uns frachtkostenfreie Lieferung zum Erfüllungsort Papenburg einschließlich Verpackung ein, sofern nichts anderes vereinbart ist. Die Rückgabe der Verpackung wird von uns nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Verpackung, die vom Lieferanten gesondert berechnet werden darf, kann von uns nach Erhalt zurückgegeben werden und muss dann nach Rücksendung zum gleichen Wert vom Lieferanten gutgeschrieben werden. 

3) Für von uns zu liefernde Waren gelten die vereinbarten Preise. Unsere Preise verstehen sich in Euro und beinhalten die Standardverpackung. Nicht enthalten sind Mehrwertsteuer, Frachtkosten und Zollgebühren sowie Mehrkosten für Spezialverpackung.

4) Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsabschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Kosten ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen, wenn Lieferungen oder Leistungen nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen.

5) Wir sind nicht zur Annahme von Anschlussverträgen verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der ersten oder bei weiteren Bestellungen vereinbart wurden. Stimmt der Vertragspartner einer angemessenen Preisanpassung nicht zu, sind wir berechtigt, von dem Vertrag ohne weitere Kosten zurückzutreten.

IV. Versand, Versicherung, Gefahrübergang 

1) Die Lieferung von uns zu liefernder Waren erfolgt durch ein Transportmittel unserer Wahl, vornehmlich durch Lkw. Verlangt unser Vertragspartner eine besondere Versandart (z.B. Express, Luftfracht), gehen die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten.

2) Auf schriftliches Verlangen unseres Vertragspartners wird die Ware auf seine Kosten gegen Transport- und Feuerschäden versichert. Im Übrigen sind wir zum Abschluss einer Transportversicherung nicht verpflichtet.

3) Der Versand erfolgt auf Gefahr unseres Vertragspartners. Der Gefahrübergang beim Versand erfolgt gem. § 447 Abs. 1 BGB mit der Übergabe der Sache an den Spediteur. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus von uns nicht zu vertretenden Gründen, tritt Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft ein

V. Lieferung, Bestellmenge, Annahmeverzug 

1) Die in unserer Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, falls Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns sämtliche gesetzlichen Ansprüche – insbesondere Ersatz des Verzugsschadens, Schadenersatz und Rücktritt – zu. Ferner sind wir im Falle der Leistungsverspätung berechtigt, eine besondere Versandart (z.B. Expresslieferung) zu verlangen. Die hierfür entstehenden Kosten hat der in Verzug befindliche Vertragspartner zu tragen. 

2) Lieferzeiten für von uns zu liefernde Waren sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Lieferfristen werden bei Vorliegen höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, wie z.B. Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldete behördliche Maßnahmen im In- oder Ausland, unverschuldeter Energieausfall, unverschuldete Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, unverschuldete Betriebsstörungen oder Betriebseinschränkungen bei Zulieferern, für die Dauer des Hindernisses gehemmt, ungeachtet der Frage, wo die Hindernisse eingetreten sind. Im Fall der Unmöglichkeit werden wir von unserer Leistungsverpflichtung befreit. Schadensersatzansprüche deswegen stehen unserem Vertragspartner nur für jene Fälle zu, in denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Verträge mit vereinbarten Teillieferungen (Abrufaufträge) verpflichten zur Abnahme von Teillieferungen in etwa gleichen monatlichen Tranchen.

4) Bei Anfertigungswaren können die bestellten Mengen um bis zu 10 % über- oder unterschritten werden. Dem Vertragspartner steht in diesem Fall ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu.

5) Gerät unser Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, bleibt unser Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Gegenleistung hiervon unberührt (§ 326 Abs. 2 BGB). Schäden und Mehraufwendungen, die auf den Annahmeverzug zurückzuführen sind, hat der in Annahmeverzug befindliche Vertragspartner zu tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht im Zeitpunkt des Eintritts des Annahmeverzugs über. 

6) Rechnungen für von uns bestellte Waren sind am Versandtag getrennt von der Ware an uns abzusenden. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Auf Rechnungen, Lieferscheinen, Frachtbriefen und im Schriftwechsel sind stets Bestellnummer und Materialnummer anzugeben. Verzögerungen in der Bearbeitung haben wir anderenfalls nicht zu vertreten.

VI. Gewährleistung und Haftung

1) Entsprechend § 377 Abs. 1 BGB ist der Vertragspartner verpflichtet, die erhaltene Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch uns zu untersuchen und uns etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und die Beweislast für dann noch gerügte Mängel trägt der Vertragspartner. 

2) Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen (§ 438 BGB).

3) Es steht uns frei, bei Mängeln der von dem Vertragspartnern gelieferten Ware nach unserer Wahl Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung zu verlangen oder auch sofort vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

4) In gleicher Weise steht es uns im Falle der Mangelhaftigkeit unserer Leistungen frei, dem Käufer nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung anzubieten (§ 439 BGB). Für Ersatzlieferungen und Mängelbeseitigung gilt das gleiche wie für den ursprünglichen Leistungsgegenstand. Bei Mängelbeseitigung tragen wir nicht die Mehrkosten, die damit verbunden sind, dass der  Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zu Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage oder schlägt eine solche endgültig fehl, ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, entweder von dem Vertrag zurückzutreten (§§ 437, 440, 323, 326 BGB) oder den Kaufpreis zu mindern (§§ 437, 441 BGB). Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Schadensersatz für unmittelbare oder mittelbare Schäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, uns fiele Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Bei Anlieferung durch Speditionsfahrzeuge sind Beanstandungen – soweit sie den Transport betreffen – auf dem Lieferschein oder Frachtbrief zu vermerken. Anderenfalls sind wir von jeglicher Haftung freigestellt.

5) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung jeglicher Erfüllungsgehilfen. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben, ist unsere Ersatzpflicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflicht-/Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Auf Verlangen gewähren wir unserem Vertragspartner Einblick in unsere Policen.

6) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursachen in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Lieferant ist verpflichtet; eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jedenfalls 2,5 Mio. E pro Schadensfall pauschal zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadenersatzansprüche zu, bleiben diese jedoch unberührt.

7) Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstens Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

VII. Montagearbeiten, Nebenpflichten

1) Bei Montagearbeiten hat der Lieferant unsere Sicherheits- und Montagevorschriften zu beachten, die wir ihm auf Anforderung zur Verfügung stellen. Er ist verpflichtet, sich über den Inhalt unserer Sicherheits- und Montagevorschriften exakt zu informieren. 

2) Maschinen bzw. Arbeitsmittel müssen dem Recht der Europäischen Union entsprechen. Die derzeit gültigen Richtlinien sind zu beachten. Sollten es zu einer Maschine besondere Richtlinien geben, sind sie ebenfalls zu beachten. Einschlägige Normen der Europäischen Union sind in der Konformitätserklärung zu benennen. Sollten spezielle Normen zur Zeit nicht zur Verfügung stehen, haben nationale Vorschriften Gültigkeit.

VIII. Anwendungstechnische Hinweise 

Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung des Leistungsgegenstandes sind unverbindlich und befreien unseren Vertragspartner nicht von der Verpflichtung zu eigenen Prüfungen und Erprobungsversuchen. Diese sind im Hinblick auf die Vielfalt der jeweils denkbaren Verwendungszwecke eines Produktes und wegen der jeweiligen besonderen Gegebenheiten bei unseren Vertragspartner unerlässlich. Auch bei anwendungstechnischer Unterstützung durch uns trägt der Vertragspartner das Risiko des Gelingens und der technischen/wirtschaftlichen Brauchbarkeit seines Werkes. Unser Vertragspartner ist selbst verantwortlich für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei Anwendung unserer Lieferungen und Leistungen.

IX. Werkzeuge, Entwürfe

1) Werkzeuge, Musterentwürfe und Verpackungsgestaltungen, die aufgrund unserer Erfahrungen und Zeichnungen  entweder von uns oder von unseren Vertragspartnern angefertigt werden, gehen auch bei Berechnung von Kosten in unser Eigentum über, soweit nicht eine vertragliche Vereinbarung mit anderem Inhalt im Einzelfall geschlossen ist. Soweit wir zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Entwürfen verpflichtet sind, endet eine Aufbewahrungspflicht jedenfalls dann, wenn unser Vertragspartner innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen an uns erteilt.

2) Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist weiter verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen oder fachgerecht durchführen zu lassen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies, so behalten wir uns daraus resultierende Schadensersatzansprüche ausdrücklich vor.

3) Für die Herstellung der Werkzeuge trägt der Besteller anteilige Werkzeugkosten. Der Preis für die Werkzeuge enthält nicht die Kosten für Prüf- oder Bearbeitungsvorrichtungen, sowie die vom Besteller eventuell veranlassten Änderungen. Diese Kosten werden gesondert berechnet. Dies gilt auch für Kosten weiterer Bemusterungen als die Erstbemusterung, soweit der Besteller dies zu vertreten hat. Für den Fall, dass der Besteller diese anteiligen Werkzeugkosten oder die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, können die Werkzeuge beliebig verwendet werden. Die Werkzeuge werden von uns aufbewahrt und gepflegt. Wir haften jedoch nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten.

X. Schutzrechte

Mit der Lieferung unserer Erzeugnisse übernehmen wir keine Gewähr für schutzfreie Verwendung. Auch wenn wir die Lieferung nach Angaben, Zeichnungen, Modellen oder Mustern übernehmen, die uns vom Vertragspartner übergeben werden, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung dieser Artikel Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen untersagt wird, die nach Angaben, Zeichnungen Modellen oder Mustern des Vertragspartners angefertigt werden, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Vertragspartners berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und vom Vertragspartner Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, uns von Lizenz- und Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden und Ansprüche, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Vertragspartner auf unsere Veranlassung einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Wir besitzen das Alleinherstellungsrecht an allen Profilen und sonstigen Produkten, die nach von uns entwickelten Entwürfen, Zeichnungen und/oder Werkzeugen hergestellt werden. Nachahmung bzw. Herstellung durch den Vertragspartner oder Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.

XI. Eigentumsvorbehalt

1) Unsere Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Lieferungen und Leistungen zurückzuverlangen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. In der Pfändung unserer Lieferungen und Leistungen liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme unserer Lieferungen und Leistungen zu deren
Verwertung befugt. Der Verwertungserlös gekürzt um angemessene Verwertungskosten wird gutgeschrieben.

2) Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor endgültiger Bezahlung zu verpfänden, zur Sicherheit an Dritte zu übereignen oder in sonstiger Weise mit Rechten Dritter zu belasten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat unser Vertragspartner uns unverzüglich schriftlich zu verständigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet unser Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

3) Unser Vertragspartner ist berechtigt, unsere Vorbehaltsleistungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder sonstiger Umbildung weiterverkauft worden sind. Diese Abtretung nehmen wir an. Zur Einziehung seiner Forderungen an Abnehmer bleibt unser Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt eine der obigen Umstände jedoch ein, können wir verlangen, dass unser Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Forderungsschuldnern die Abtretung an uns offen legt.

4) Unser Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die ihm durch eine Verbindung unserer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Diese Abtretung nehmen wir an.

5) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseren Vertragspartners soweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 

XII. Zahlungen

1) Es gelten die vereinbarten Zahlungsbedingungen als vereinbart. Sollten diese nicht ausdrücklich vereinbart sein, gilt die Zahlung mit dem Nettobetrag sofort fällig (sofort netto).

2) Die Bezahlung von Rechnungen durch uns erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen rein netto, wobei die Rechnungsdaten einer Dekade zusammengefasst und auf den letzten Tag der Dekade bezogen werden (Dekadenregulierung), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

XIII. Ratenzahlung

1) Soweit Ratenzahlung vereinbarungsgemäß gewährt ist, verfällt der Ratennachlass, wenn unser Vertragspartner mit einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Rückstand gerät, oder bei Wechsel- oder Scheckbegebung ein Wechsel oder Scheck nicht eingelöst wird. Bei Wechselprotest oder Nichteinlösung eines Schecks werden auch alle anderen Wechsel und Schecks dieses Vertragspartners zur sofortigen Einlösung und Zahlung fällig. 

2) Wechsel und Scheck werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen gehen vom Tage der Fälligkeit unserer Rechnungsforderung zu Lasten unseres Vertragspartners.

3) Grundlage unseres Vertragsabschlusses ist die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners. Werden Gründe bekannt, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Einhaltung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen geben, z.B. bei Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder Einstellung, sind wir berechtigt, noch nicht erfolgte Lieferungen bis zu einer angemessenen Besicherung zurückzuhalten und/oder vom Vertrag zurückzutreten, falls in angemessener Frist nicht taugliche Sicherheit gestellt wird.

XIV. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte 

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Im Übrigen können Aufrechnungen nur erklärt und Zurückbehaltungsrechte nur ausgeübt werden mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen. 

XV. Inkassobevollmächtigung

Inkassobevollmächtigung für uns setzt voraus, dass unsere schriftliche Vollmacht und unsere Quittung vorgelegt wird. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, sich hinsichtlich einer Inkassobevollmächtigung zu vergewissern.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

1) Erfüllungsort für alle uns obliegenden Verpflichtungen ist der Ort unseres Firmensitzes, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart wird. 

2) Gerichtsstand für alle Arten von Streitigkeiten mit Vertragspartnern, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, auch am Firmen- oder Wohnsitz unseres Vertragspartners zu klagen.

3) Das Rechtsverhältnis mit unserem Vertragspartner unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Kaufrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XVII. Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmungen möglichst nahe kommt.